Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner heutigen Entscheidung den Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 für verfassungswidrig erklärt, weil die eingesetzten Wahlcomputer der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt hätten. Gleichzeitig wurde die Bundeswahlgeräteverordnung für verfassungswidrig erklärt, weil sie nicht genau ausführe, welchen Kriterien Wahlcomputer unterliegen müssen, damit der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gewahrt bleibt. Das Bundesverfassungsgericht präzisiert im Zuge dieser Entscheidung auch die Anforderungen an Wahlcomputer, die diese erfüllen müssen, damit sie verfassungskonform eingesetzt werden können. Es heißt in der Entscheidung:
“aa) Der Wähler selbst muss – auch ohne nähere computertechnische Kenntnisse – nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder – wenn die Stimmen zunächst technisch unterstützt ausgezählt werden – jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird. Es reicht nicht aus, wenn er darauf verwiesen ist, ohne die Möglichkeit eigener Einsicht auf die Funktionsfähigkeit des Systems zu vertrauen. Es genügt daher nicht, wenn er ausschließlich durch eine elektronische Anzeige darüber unterrichtet wird, dass seine Stimmabgabe registriert worden ist. Dies ermöglicht keine hinreichende Kontrolle durch den Wähler. Gleiche Nachvollziehbarkeit muss auch für die Wahlorgane und die interessierten Bürger gegeben sein.
Daraus folgt, dass die Stimmen nach der Stimmabgabe nicht ausschließlich auf einem elektronischen Speicher abgelegt werden dürfen. Der Wähler darf nicht darauf verwiesen werden, nach der elektronischen Stimmabgabe alleine auf die technische Integrität des Systems zu vertrauen. Wird das Wahlergebnis durch rechnergesteuerte Verarbeitung der in einem elektronischen Speicher abgelegten Stimmen ermittelt, genügt es nicht, wenn anhand eines zusammenfassenden Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige lediglich das Ergebnis des im Wahlgerät durchgeführten Rechenprozesses zur Kenntnis genommen werden kann. Denn auf diese Weise können Wähler und Wahlorgane nur prüfen, ob das Wahlgerät so viele Stimmen verarbeitet hat, wie Wähler zur Bedienung des Wahlgerätes bei der Wahl zugelassen worden sind. Es ist in diesen Fällen nicht ohne weiteres erkennbar, ob es zu Programmierfehlern in der Software oder zu zielgerichteten Wahlfälschungen durch Manipulation der Software oder der Wahlgeräte gekommen ist.”
Das Bundesverfassungsgericht hält aber eine dem Prinzip der Öffentlichkeit einer Wahl gerecht werdende elektronische Stimmabgabe dennoch für möglich:
“Denkbar sind insbesondere Wahlgeräte, in denen die Stimmen neben der elektronischen Speicherung anderweitig erfasst werden. Dies ist beispielsweise bei elektronischen Wahlgeräten möglich, die zusätzlich zur elektronischen Erfassung der Stimme ein für den jeweiligen Wähler sichtbares Papierprotokoll der abgegebenen Stimme ausdrucken, das vor der endgültigen Stimmabgabe kontrolliert werden kann und anschließend zur Ermöglichung der Nachprüfung gesammelt wird. Eine von der elektronischen Stimmerfassung unabhängige Kontrolle bleibt auch beim Einsatz von Systemen möglich, bei denen die Wähler einen Stimmzettel kennzeichnen und die getroffene Wahlentscheidung gleichzeitig (etwa mit einem „digitalen Wahlstift“, vgl. dazu Schiedermair, JZ 2007, S. 162 ) oder nachträglich (z.B. durch einen Stimmzettel-Scanner; vgl. dazu Schönau, Elektronische Demokratie, 2007, S. 51 f.; Khorrami, Bundestagswahlen per Internet, 2006, S. 30) elektronisch erfasst wird, um diese am Ende des Wahltages elektronisch auszuwerten.”
Das ist sicher alles richtig. Allerdings muß hier meiner Meinung nach eine weitere wichtige Voraussetzung erfüllt werden, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil leider nicht nennt: Es muß sichergestellt werden, daß der Papierausdruck hinterher auch der elektronisch erfaßten Stimme zugeordnet werden kann, und zwar so, daß das Prinzip der geheimen Wahl nach wie vor gewahrt wird. Kann dies nicht garantiert werden, ist einer Manipulation nämlich immer noch Tür und Tor geöffnet! Denn meiner Ansicht nach genügt es nicht, daß das Ergebnis als Ganzes stimmt. Jeder einzelne Wähler muß die größtmögliche Kontrolle und Gewißheit darüber erhalten, daß seine Stimme richtig gezählt wird!
Daß auch so ein Verfahren technisch möglich ist, steht außer Frage. Allerdings ist es sehr kompliziert, ein wirklich verläßliches System zu entwickeln, und die bisher angedachten Systeme werden in der Praxis schnell sehr aufwendig, wie der Vortrag “eVoting after Nedap and Digital Pen” auf dem 25C3 eindrucksvoll belegen konnte. Ein verläßliches und einfaches System gibt es bisher nicht. Ich frage mich nun, wo bei den vom Bundesverfassungsgericht angedachten Verfahren noch der ökonomische Vorteil von elektronischen Wahlen liegen soll, wenn ein so erheblicher Aufwand getrieben werden muß, um die Verfassungskonformität der Wahl zu gewährleisten. Ich bin daher der Meinung, daß man unter diesen Umständen bis zur Entwicklung von Systemen, die die genannten Probleme vielleicht eleganter und ökonomischer lösen, auf elektronische Wahlen verzichtet werden sollte!


Bislang wurde kein Kommentar hinterlassen. Du kannst hier einen Kommtenar schreiben.
Hier ist die TrackBack URL und der Kommentar-Feed des Artikels. Du kannst den Artikel auch auf Twitter oder Facebook posten.