Laut einem Bericht von Heise Online wurde das erste Verfahren zum sogenannten “Hackerparagraphen” eingestellt. Der Chefredakteur der Zeitschrift iX hatte sich selbst angezeigt, weil in der iX Sicherheitssoftware veröffentlicht wurde. Die Staatsanwaltschaft sah nun keinen Grund, ein Verfahren zu eröffnen, weil die “subjektive Vorstellung” der betreffenden Person in diesem Fall keine Vorbereitungshandlung zum Ausspähen oder Abfangen von Daten dargestellt habe, da es sich um “Dual-Use-Software” handle und die bloße Möglichkeit, daß diese für eine Straftatmißbraucht werden könne, für eine Anklage nicht ausreiche.
Ich sehe die Einstellung des Verfahrens zwiespältig. So begrüßenswert die als Begründung für die Einstellung abgegebene Einschätzung ist, so viel besser wäre doch ein klares Urteil gewesen, in dem genau das zum Ausdruck kommt, was die Staatsanwaltschaft als Begründung für die Einstellung des Verfahrens benannt hat. Ein Urteil wäre m. E. ein größerer Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit bezüglich des § 202c StGb gewesen als diese Einstellung. Eine verpaßte Chance, wie ich finde. Aber wahrscheinlich konnte die Staatsanwaltschaft nicht anders handeln.


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