Karlsruher Richter verpflichten Webseitenbetreiber zum Hellsehen!
Das LG Karlsruhe hat entschieden, daß Links grundsätzlich kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte sind, auch wenn diese Inhalte nur über eine – vom Gericht nicht definierte – Zahl von Zwischenlinks erreichbar sind. Zitat:
“Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind”
Das heißt also im Klartext: Wenn ich auf eine Seite verlinke, die völlig legal ist, die aber wieder auf eine Seite verlinkt, die auf eine Seite verlinkt, die auf eine Seite verlinkt, die kriminelle Inhalte enthält, mache ich mich strafbar. Zwar schränken die Karlsruher Richter ein: “Einschränkend ist hier aber im Einzelfall stets zu prüfen, ob sich der Anbieter des Links die strafrechtlich relevanten Inhalte in ausreichender Form zu eigen macht”. Im vorliegenden Fall mag ein solches Zueigenmachen eindeutig vorgelegen haben. Aber problematisch ist es trotzdem, eine Linkkette erst mal als kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte zu bezeichnen. Was passiert z. B., wenn der Betreiber einer verlinkten Seite den Link auf die strafbaren Inhalte erst nach der Verlinkung durch einen Dritten einfügt? Somit muß jeder Webseitenbetreiber, der externe Links setzt und ganz sicher gehen will, keine strafbaren Inhalte mittelbar zu verlinken, hellsehen können, denn selbstverständlich kann ab einer gewissen Linktiefe niemand überprüfen, ob eine verlinkte Seite nicht eventuell über zig Zwischenlinks mittelbar auf kriminelle Inhalte verlinkt. Mehr Rechtsunsicherheit für Webseitenbetreiber kann es nicht geben. Hier brauchen wir daher dringend eine gesetzliche Regelung, die die Haftung für strafbare Inhalte auf mittelbar verlinkten Seiten auf ein sinnvolles Maß beschränkt. Es hat sicher niemand etwas dagegen, wenn jemand für eine unmittelbare Verlinkung auf strafbare Inhalte, die er sich zu eigen macht, verurteilt wird. Aber schon bei einem Zwischenlink ergeben sich insbesondere durch die Dynamik des WWW erhebliche Probleme. Dann besteht die Gefahr, daß Webseitenbetreiber ein unkalkulierbares Risiko eingehen. Und das wäre in vielerlei Hinsicht schädlich!


Montag, 30. März 2009 um 13:06
[...] hilft auch kein Hellsehen mehr, wie Alex Schestag ironisch erklärt. Um den Richtern des Landgerichts Karlsruhe gerecht zu [...]
Montag, 30. März 2009 um 17:10
Ich weiß, der folgende Vorschlag bringt nichts und so weiter, und ist außerdem der erste Schritt auf dem Weg zur Abschaffung der Meinungsfreiheit…
Aber dennoch: Wäre in diesem Zusammenhang nicht eine Sperrliste wie die zurzeit heiß diskutierte Anti-Kinderpornographie-Liste eine echte Option? Ich könnte mir dann als linksetzender Webseitenbetreiber sicher sein, dass man von meiner Webseite nicht auf kriminelle Inhalte gelangen kann. Denn wenn (nach 5 “Zwischenlinks”) der Link auf die kriminelle Seite kommt, dann wird der Aufruf geblockt und ich bin aus dem Schneider. Und wenn die Seite nicht geblockt wird, bin ich trotzdem aus dem Schneider, denn dann hat das BKA den Schwarzen Peter, weil die Liste nicht funktioniert.
Samstag, 2. Mai 2009 um 10:39
@K.H.: Du willst eine Grippe mit der Cholera vertreiben…
Zitat:
“Einschränkend ist hier aber im Einzelfall stets zu prüfen, ob sich der Anbieter des Links die strafrechtlich relevanten Inhalte in ausreichender Form zu eigen macht”.
Heißt für mich, das ein Disclaimer reichen sollte…
Samstag, 2. Mai 2009 um 11:42
@Jack Disclaimer sind in den meisten Fällen rechtlich völlig belanglos. Wenn du z. B. in deinem Blogeintrag deutlich machst, daß du einen verlinkten strafbaren Inhalt ganz toll findest, wird dir niemand glauben, daß du dir die Inhalte nicht zu eigen machst, und wenn du zehn Disclaimer hast.
Freitag, 23. Oktober 2009 um 07:31
Herrlich, so soll es sein!